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Impressum:

Roman Nimmrichter
Rauchfangkehrermeister

Bahnhofstr. 26
A-7443 Rattersdorf

Tel:
+43 (0)664 / 890 860 5


 

 
 

» Gesetze rund um's Bauen, Wohnen, Heizen «  


Burgenländisches Luftreinhalte- und Heizungsanlagenrecht
(LHG 1999, LHG-VO 2000)

Übersicht:
  • Was ist bei der Anschaffung einer Heizung zu beachten?
  • Wenn der Anschluss an einen Kamin erforderlich ist
  • Welche Brennstoffe?
  • Ölheizungen
  • Verboten sind Brennstoffe
  • Muss ich meine Heizung überprüfen lassen?
  • Wer überprüft meine Heizung?
  • Was kostet die Überprüfung?
  • Was ist beim Betrieb der Heizung zu beachten?
  • Wohin kann man sich wenden?
  • Darf ich alle Heizungen weiter verwenden?
Was ist bei der Anschaffung einer Heizung zu beachten?
Beim Kauf eines Ofens oder eines Heizkessels muss besonders geachtet werden, dass fertige Geräte mit Typenschild, CE - Kennzeichen und einer technischen Dokumentation geliefert werden. Auf der Rechnung sollte die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes bestätigt werden.

Wenn der Anschluss an einen Kamin erforderlich ist, so muss der Rauchfangkehrermeister die Eignung überprüfen und einen Kaminbefund ausstellen.
Nach der Aufstellung oder dem Einbau muss ein befugter Fachmann einen Abnahmebefund ausstellen.

Der Hafnermeister stellt Berechnungsunterlagen beim Einbau von Kachelöfen als Nachweis für die Einhaltung des Gesetzes bei. Hat der Ofen oder die Heizung mehr als 4 kW, muss dem Bürgermeister die Inbetriebnahme angezeigt werden. Eine Baubewilligung ist nicht mehr erforderlich.

Welche Brennstoffe?
Als Festbrennstoff dürfen übliche Stoffe wie Kohle, Koks, Holz (trocken!), Hackschnitzel und Pellets verwendet werden. Kartonagen bzw. Papier dürfen nur zum Anfeuern eingeheizt werden.
Gasbrennstoffe wie Erdgas oder Flüssiggas können ebenfalls eingesetzt werden, beim Einbau eines Gastanks ist noch eine Genehmigung nach dem Gasgesetz notwendig.
Ölheizungen, die in Grundwasserschutz- oder Schongebieten errichtet werden, brauchen eine wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft.
Verboten sind Brennstoffe mit starker Rauchentwicklung, unzumutbarer Geruchsbelästigung, Holzabfälle mit Holzschutzmittel oder Kunststoffbeschichtung, Altöle und Abfälle und mit zu hohem Schwefelgehalt:
Feste Brennstoffe (Kohle, Koks):
Maximal 0,30 g/MJ für Anlagen bis 350 kW
Maximal 0.20 g/MJ für Anlagen über 350 kW

Heizöl:
Maximal 0,10 % bis 70 kW (Ofenöl extra leicht)
Maximal 0.02 % über 70 kW (Extra leicht und leicht)
Muss ich meine Heizung überprüfen lassen?
Jede automatisch beschickte Feststoffheizung und Heizung für Öl und Gas mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 8 kW und händisch beschickte Heizung mit mehr als 15 kW muss regelmäßig überprüft werden.
Heizungen, die vor dem 1. Juli 2000 in Betrieb genommen wurden, sind alle zwei Jahre zu überprüfen, Heizungen mit mehr als 50 kW Nennwärmeleistung müssen jährlich überprüft werden.
Automatisch beschickte Feststoffheizungen und Heizungen für Gas oder Heizöl extra leicht mit einer Nennwärmeleistung bis 26 kW, die nach dem 1. Juli 2000 in Betrieb genommen wurden oder Altanlagen, die dem Gesetz schon entsprechen, sind alle drei Jahre zu überprüfen.
Wer überprüft meine Heizung?
Die Überprüfung der Heizanlage kann der Rauchfangkehrer, der Installateur, Techniker einer Prüfanstalt, ein Ziviltechniker oder ein Amtssachverständiger vornehmen und muss das Ergebnis in ein Prüfbuch, das bei der Anlage aufbewahrt werden muss, eintragen. Die Installateure und Rauchfangkehrer haben eine Prüfnummer durch die Landesregierung erhalten. Der Rauchfangkehrer muss die Eintragungen im Prüfbuch kontrollieren.
Was kostet die Überprüfung?
Bis 50 kW Nennheizleistung maximal ATS 500,-- (€ 36,34), ab 50 kW nach Zeitaufwand, maximal ATS 250,-- (€ 18,17) pro halber Stunde. Für die Kontrolle des Prüfbuches kann der Rauchfangkehrer ATS 75,-- (€ 5,45) verrechnen. In den genannten Beträgen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
Was ist beim Betrieb der Heizung zu beachten?
Die Betriebsanleitung enthält wertvolle Informationen für einen störungsfreien und sparsamen Betrieb der Heizung. Händisch beschickte Feststoffheizungen können bei falscher Handhabung hohe Emissionen und auch Schäden am Kamin verursachen. Besonders wichtig ist der geeignete Brennstoff (Betriebsanleitung) für die verschiedenen Heizanlagentypen.
Beim Kauf von Koks, Kohle oder Öl sollte der Schwefelgehalt auf der Rechnung angegeben werden. Regelmäßige Wartung durch den Fachmann und Putzen des Kessels spart Energiekosten und schont die Umwelt.
Wohin kann man sich wenden?
Errichtung: Bürgermeister, Rauchfangkehrer, Installateur
Beschwerden: Bürgermeister
Technische Fragen: Prüforgane

Darf ich alle Heizungen weiter verwenden?
Ja, wenn sie den Vorschriften für Altanlagen entsprechen.
Nein, wenn Bestimmungen für Altanlagen nicht eingehalten (Wirkungsgrad, Schwefelgehalt für Öl – Heizöl leicht Heizungen unter 70 kW, Emissionen) werden.

Die Überprüfungen können auch jeweils innerhalb eines Monats vor oder nach dem sich aus dieser Aufstellung ergebenen Zeitpunkt erfolgen, ohne daß sich der Termin für die nächste Überprüfung verschiebt.

Die Messberichte sind aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder dem zuständigen Rauchfangkehrerbetrieb vorzulegen.

>> LRH-Gesetz in Niederösterreich
>> LRH-Gesetz in Wien

 


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Für Anfragen oder Problemlösungen rund um's Heizen, Bauen und Wohnen stehe ich Ihnen jederzeit Telefonisch zur Verfügung.

¬ Roman Nimmrichter
   Heizungstechniker, Rauchfangkehrermeister

   »
Tel: 0664 - 890 860 5

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