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Niederösterreichische Luftreinhaltegesetz
ÜBERPRÜFUNG
VON FEUERUNGSANLAGEN
Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen (Heizkessel) mit
einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW und sonstige Feuerstätten
mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW sind periodisch
überprüfen zu lassen.
Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen von mehr als 11kW
bis 50kW müssen 1 x in 2 Jahren überprüft werden.
Sonstige Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von
mehr als
26 kW bis 50kW müssen ebenfalls 1 x in 2Jahren überprüft
werden.
Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
50 kW sind jährlich zu überprüfen.
WER DARF ÜBERPRÜFEN?
Unabhängig von den staatlich autorisierten Anstalten einschlägiger
Fachgebiete, Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete und
der Amtssachverständigen können Gerwerbetreibende durch
die Landes-regierung zu Prüfern von Feuerstätten für
feste Brennstoffe mit einer Nennwärme-leistung bis 120 kW
und für Feuerstätten für flüssige und gasförmige
Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von nicht
mehr als 2MW bestellt werden.
Berechtigte Prüfer
Welcher Gewerbetreibende im Detail ein „befugter Prüfer"
ist und eine Zulassung (Registernummer) besitzt, können Sie
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung oder
bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich
erfahren.
DAS PRÜFBUCH
Über jede Überprüfung ist ein Bericht zu erstellen.
Das Orginal dieses Berichtes ist in ein Prüfbuch einzulegen,
das – gegen Beschädigungen geschützt – in
der Nähe der Feuerstätte aufzubewahren ist.
Eine Zweitschrift des Prüfberichtes verbleibt beim überprüfenden
Fachmann.
WAS KOSTET DIESE ÜBERPRÜFUNG?
Im § 5 der Verordnung über die Überprüfung
von Feuerungsanlagen wurde anfänglich verfügt, daß
die Verrechnung der anfallenden Arbeiten nach „dem Zeitaufwand
je angefangener halben Stunde" zu erfolgen hat, den Betrag
von € 34,01 ohne MWSt, (€ 40,81 inkl. MWSt) jedoch bei
Feuerstätten bis 50 kW Nennwärmeleistung nicht überschreiten
durfte.
Für die
Zu- und Abfahrt zu den angeführten Arbeiten durfte das amtliche
Kilometergeld verrechnet werden.
WICHTIG:
DIESER HÖCHSTTARIF TRAT AM 15.7.1989 AUSSER KRAFT. ZUR ZEIT
UNTERLIEGT DIE ÜBERPRÜFUNGSGEBÜHR DER FREIEN VEREINBARUNG.
EINSICHTNAHME IN DAS PRÜFBUCH DURCH DEN RAUCHFANGKEHRER
Auch wenn ein anderer Gewerbetreibender z.B. der Installateur
die Überprüfung der Feuerstätte vorgenommen hat,
so sind die Ergebnisse in einem Befund festzuhalten.
Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die von der
Baubehörde beauftragten Organe aufzubewahren oder auf Verlangen
der Behörden vorzulegen.
Das beauftragte Organ hat einmal in jeder Überprüfungsperiode
(1 Jahr oder 2 Jahre) festzustellen, ob die Eintragungen in das
Prüfbuch vorgenommen wurden.
Sind keine Überprüfungsergebnisse einge-tragen worden,
so hat das Prüforgan der Behörde davon Mitteilung zu
machen.
Seit Beginn 1992 darf für kaminge-bundene Feuerstätten
keine separate Einsichtsnahmegebühr mehr in Rechnung gestellt
werden, da diese bereits anteilsmäßig in der/die Jahresgrund-gebühre(n)
beinhaltet ist/sind.
Bei nicht fanggebundenen Feuerstätten (Außenwandfeuerstätten)
kann die Kontrolle des Prüfbuches jedoch gesondert in Rechnung
gestellt werden. (€ 9,96 exkl. MWSt:; € 11,95 inkl.
MWSt.)
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