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Roman Nimmrichter
Rauchfangkehrermeister

Bahnhofstr. 26
A-7443 Rattersdorf

Tel:
+43 (0)664 / 890 860 5


 

 
 

» Gesetze rund um's Bauen, Wohnen, Heizen «  

Niederösterreichische Luftreinhaltegesetz

ÜBERPRÜFUNG VON FEUERUNGSANLAGEN

Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen (Heizkessel) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW und sonstige Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 26 kW sind periodisch überprüfen zu lassen.

Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen von mehr als 11kW bis 50kW müssen 1 x in 2 Jahren überprüft werden.

Sonstige Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als
26 kW bis 50kW müssen ebenfalls 1 x in 2Jahren überprüft werden.

Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sind jährlich zu überprüfen.

WER DARF ÜBERPRÜFEN?

Unabhängig von den staatlich autorisierten Anstalten einschlägiger Fachgebiete, Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete und der Amtssachverständigen können Gerwerbetreibende durch die Landes-regierung zu Prüfern von Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Nennwärme-leistung bis 120 kW und für Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2MW bestellt werden.

Berechtigte Prüfer

Welcher Gewerbetreibende im Detail ein „befugter Prüfer" ist und eine Zulassung (Registernummer) besitzt, können Sie beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung oder bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich erfahren.

DAS PRÜFBUCH

Über jede Überprüfung ist ein Bericht zu erstellen. Das Orginal dieses Berichtes ist in ein Prüfbuch einzulegen, das – gegen Beschädigungen geschützt – in der Nähe der Feuerstätte aufzubewahren ist.
Eine Zweitschrift des Prüfberichtes verbleibt beim überprüfenden Fachmann.

WAS KOSTET DIESE ÜBERPRÜFUNG?

Im § 5 der Verordnung über die Überprüfung von Feuerungsanlagen wurde anfänglich verfügt, daß die Verrechnung der anfallenden Arbeiten nach „dem Zeitaufwand je angefangener halben Stunde" zu erfolgen hat, den Betrag von € 34,01 ohne MWSt, (€ 40,81 inkl. MWSt) jedoch bei Feuerstätten bis 50 kW Nennwärmeleistung nicht überschreiten durfte.

Für die Zu- und Abfahrt zu den angeführten Arbeiten durfte das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.

WICHTIG:
DIESER HÖCHSTTARIF TRAT AM 15.7.1989 AUSSER KRAFT. ZUR ZEIT UNTERLIEGT DIE ÜBERPRÜFUNGSGEBÜHR DER FREIEN VEREINBARUNG.

EINSICHTNAHME IN DAS PRÜFBUCH DURCH DEN RAUCHFANGKEHRER

Auch wenn ein anderer Gewerbetreibender z.B. der Installateur die Überprüfung der Feuerstätte vorgenommen hat, so sind die Ergebnisse in einem Befund festzuhalten.

Dieser Befund ist für die Einsichtnahme durch die von der Baubehörde beauftragten Organe aufzubewahren oder auf Verlangen der Behörden vorzulegen.

Das beauftragte Organ hat einmal in jeder Überprüfungsperiode (1 Jahr oder 2 Jahre) festzustellen, ob die Eintragungen in das Prüfbuch vorgenommen wurden.

Sind keine Überprüfungsergebnisse einge-tragen worden, so hat das Prüforgan der Behörde davon Mitteilung zu machen.
Seit Beginn 1992 darf für kaminge-bundene Feuerstätten keine separate Einsichtsnahmegebühr mehr in Rechnung gestellt werden, da diese bereits anteilsmäßig in der/die Jahresgrund-gebühre(n) beinhaltet ist/sind.

Bei nicht fanggebundenen Feuerstätten (Außenwandfeuerstätten) kann die Kontrolle des Prüfbuches jedoch gesondert in Rechnung gestellt werden. (€ 9,96 exkl. MWSt:; € 11,95 inkl. MWSt.)

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Für Anfragen oder Problemlösungen rund um's Heizen, Bauen und Wohnen stehe ich Ihnen jederzeit Telefonisch zur Verfügung.

¬ Roman Nimmrichter
   Heizungstechniker, Rauchfangkehrermeister

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