Wiener Luftreinhaltegesetz
Wiederkehrende
Prüfung der Emissionen und des Wirkungsgrades von Feuerstätten;
Überprüfungsbefund, Prüfplakette
§ 15g. (1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche
von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane
(§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich
des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen.
Insbesondere
sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der NOx-Gehalt
und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen.
(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW
und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine
Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung
des Gehaltes an festen
Bestandteilen entfällt.
(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund
mit den Prüfdaten auszustellen. Ist der Überprüfungsbefund
positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte
eine Prüfplakette mit dem
Datum der Überprüfung anzubringen.
Der Überprüfungsbefund
ist vom Benützer der Feuerstätte und vom
Überprüfungsorgan zur Einsichtnahme durch die Behörde
oder den Rauchfangkehrer bereitzuhalten.
Der Rauchfangkehrer
hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der
Prüfplakette festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes
und der Prüfplakette oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte
hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung
des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.
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