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Roman Nimmrichter
Rauchfangkehrermeister

Bahnhofstr. 26
A-7443 Rattersdorf

Tel:
+43 (0)664 / 890 860 5


 

 
 

» Gesetze rund um's Bauen, Wohnen, Heizen «  


Wiener Luftreinhaltegesetz

Wiederkehrende Prüfung der Emissionen und des Wirkungsgrades von Feuerstätten; Überprüfungsbefund, Prüfplakette

§ 15g. (1) Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW sind mindestens einmal in zwei Jahren, solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich durch Überprüfungsorgane (§ 15f) auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und hinsichtlich des Wirkungsgrades nachweislich überprüfen zu lassen.

Insbesondere sind die Temperatur, der CO-Gehalt, der CO2-Gehalt, der NOx-Gehalt und der Gehalt an festen Bestandteilen der Verbrennungsgase festzustellen.

(2) Bei mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung genügt eine Überprüfung einmal in fünf Jahren; die Feststellung des Gehaltes an festen
Bestandteilen entfällt.

(3) Das Überprüfungsorgan hat einen Überprüfungsbefund mit den Prüfdaten auszustellen. Ist der Überprüfungsbefund positiv, hat das Überprüfungsorgan an der Feuerstätte eine Prüfplakette mit dem
Datum der Überprüfung anzubringen.

Der Überprüfungsbefund ist vom Benützer der Feuerstätte und vom
Überprüfungsorgan zur Einsichtnahme durch die Behörde oder den Rauchfangkehrer bereitzuhalten.

Der Rauchfangkehrer hat das Vorliegen des Überprüfungsbefundes oder der Prüfplakette festzustellen. Das Fehlen des Überprüfungsbefundes und der Prüfplakette oder das Überschreiten der Emissionsgrenzwerte
hat er nach erfolgloser Einräumung einer Frist zur Behebung des festgestellten Mangels der Behörde anzuzeigen.

>> LRH-Gesetz in Niederösterreich
>> LRH-Gesetz im Burgenland


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¬ Roman Nimmrichter
   Heizungstechniker, Rauchfangkehrermeister

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Tel: 0664 - 890 860 5

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